§ 243 HGB

§ 243 Handelsgesetzbuch - Aufstellungsgrundsatz


Sie sind hier.





 ◄     HGB     ► 

   

§ 243 HGB - Aufstellungsgrundsatz

(1) Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.

(2) Er muß klar und übersichtlich sein.

(3) Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.




Stand: 19.06.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

243-HGB-Haftungsausschluss