§ 458 HGB

§ 458 Handelsgesetzbuch - Selbsteintritt


Sie sind hier.





 ◄     HGB     ► 

   

§ 458 HGB - Selbsteintritt

Der Spediteur ist befugt, die Beförderung des Gutes durch Selbsteintritt auszuführen. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall kann er neben der Vergütung für seine Tätigkeit als Spediteur die gewöhnliche Fracht verlangen.


Stand: 19.06.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

458-HGB-Haftungsausschluss