§ 315c HGB

§ 315c Handelsgesetzbuch - Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung


Sie sind hier.





 ◄     HGB     ► 

   

§ 315c HGB - Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung

(1) Auf den Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung ist § 289c entsprechend anzuwenden.

(2) § 289c Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass diejenigen Angaben zu machen sind, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Konzerns sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die in § 289c Absatz 2 genannten Aspekte erforderlich sind.

(3) Die §§ 289d und 289e sind entsprechend anzuwenden.




Stand: 19.06.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

315c-HGB-Haftungsausschluss