§ 573 HGB

§ 573 Handelsgesetzbuch - Beteiligung eines Binnenschiffs


 ◄     HGB     ► 


   

§ 573 HGB - Beteiligung eines Binnenschiffs

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist.


Stand: 19.06.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

573-HGB-Haftung