§ 573 HGB

§ 573 Handelsgesetzbuch - Beteiligung eines Binnenschiffs


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§ 573 HGB - Beteiligung eines Binnenschiffs

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist.


Stand: 19.06.2023





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