§ 568 HGB

§ 568 Handelsgesetzbuch - Zurückbehaltungsrecht


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§ 568 HGB - Zurückbehaltungsrecht

Der Zeitvercharterer kann die von ihm geschuldeten Leistungen, einschließlich der Einnahme von Gut und der Ausstellung von Konnossementen, verweigern, solange der Zeitcharterer einen fälligen Anspruch auf Zeitfracht nicht erfüllt.


Stand: 19.06.2023





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