(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
- 1.
- Umsatzerlöse
- 2.
- Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
- 3.
- andere aktivierte Eigenleistungen
- 4.
- sonstige betriebliche Erträge
- 5.
- Materialaufwand:
- a)
- Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
- b)
- Aufwendungen für bezogene Leistungen
- 6.
- Personalaufwand:
- a)
- Löhne und Gehälter
- b)
- soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung
- 7.
- Abschreibungen:
- a)
- auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
- b)
- auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten
- 8.
- sonstige betriebliche Aufwendungen
- 9.
- Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
- 10.
- Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
- 11.
- sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
- 12.
- Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
- 13.
- Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
- 14.
- Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
- 15.
- Ergebnis nach Steuern
- 16.
- sonstige Steuern
- 17.
- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
- 1.
- Umsatzerlöse
- 2.
- Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
- 3.
- Bruttoergebnis vom Umsatz
- 4.
- Vertriebskosten
- 5.
- allgemeine Verwaltungskosten
- 6.
- sonstige betriebliche Erträge
- 7.
- sonstige betriebliche Aufwendungen
- 8.
- Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
- 9.
- Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
- 10.
- sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
- 11.
- Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
- 12.
- Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
- 13.
- Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
- 14.
- Ergebnis nach Steuern
- 15.
- sonstige Steuern
- 16.
- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden.
(5) Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a ) können anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt darstellen:
- 1.
- Umsatzerlöse,
- 2.
- sonstige Erträge,
- 3.
- Materialaufwand,
- 4.
- Personalaufwand,
- 5.
- Abschreibungen,
- 6.
- sonstige Aufwendungen,
- 7.
- Steuern,
- 8.
- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Stand: 19.06.2023
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