§ 276 HGB

§ 276 Handelsgesetzbuch - Größenabhängige Erleichterungen


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§ 276 HGB - Größenabhängige Erleichterungen

Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1, 2) dürfen die Posten § 275 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen. Die Erleichterungen nach Satz 1 gelten nicht für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a ), die von der Regelung des § 275 Absatz 5 Gebrauch machen.


Stand: 19.06.2023





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