§ 570 HGB

§ 570 Handelsgesetzbuch - Schadensersatzpflicht


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Vierter Abschnitt Schiffsnotlagen Erster Unterabschnitt Schiffszusammenstoß

   

§ 570 HGB - Schadensersatzpflicht

Im Falle eines Zusammenstoßes von Seeschiffen haftet der Reeder des Schiffes, das den Zusammenstoß verursacht hat, für den Schaden, der durch den Zusammenstoß an dem anderen Schiff und den an Bord der Schiffe befindlichen Personen und Sachen verursacht wurde. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nur ein, wenn den Reeder jenes Schiffes oder eine in § 480 genannte Person ein Verschulden trifft.


Stand: 19.06.2023





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