§ 263 Handelsgesetzbuch - Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften
Sie sind hier.
Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.
Stand: 19.06.2023