§ 263 HGB

§ 263 Handelsgesetzbuch - Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften


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§ 263 HGB - Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften

Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.


Stand: 19.06.2023





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