§ 451 HGB

§ 451 Handelsgesetzbuch - Umzugsvertrag


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Zweiter Unterabschnitt Beförderung von Umzugsgut

   

§ 451 HGB - Umzugsvertrag

Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen.


Stand: 19.06.2023





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