§ 474 HGB

§ 474 Handelsgesetzbuch - Aufwendungsersatz


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§ 474 HGB - Aufwendungsersatz

Der Lagerhalter hat Anspruch auf Ersatz seiner für das Gut gemachten Aufwendungen, soweit er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.


Stand: 19.06.2023





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