§ 476 HGB

§ 476 Handelsgesetzbuch - Reeder


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Fünftes Buch Seehandel Erster Abschnitt Personen der Schifffahrt

   

§ 476 HGB - Reeder

Reeder ist der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes.


Stand: 19.06.2023





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