§ 260 Handelsgesetzbuch - Vorlegung bei Auseinandersetzungen
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Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.
Stand: 19.06.2023