§ 260 HGB

§ 260 Handelsgesetzbuch - Vorlegung bei Auseinandersetzungen


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§ 260 HGB - Vorlegung bei Auseinandersetzungen

Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.


Stand: 19.06.2023





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