§ 341d HGB

§ 341d Handelsgesetzbuch - Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung


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§ 341d HGB - Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung

Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungsverträgen, bei denen das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird, sind mit dem Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten; die §§ 341b, 341c sind nicht anzuwenden.


Stand: 19.06.2023





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