§ 8 HGB

§ 8 Handelsgesetzbuch - Handelsregister


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Zweiter Abschnitt Handelsregister; Unternehmensregister

   

§ 8 HGB - Handelsregister

(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.

(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden.




Stand: 19.06.2023





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