§ 109 Handelsgesetzbuch - Zweiter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander
Sie sind hier.
Zweiter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander
Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage; die Vorschriften der §§ 110 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.
Stand: 19.06.2023