§ 108 HGB

§ 108 Handelsgesetzbuch


 ◄     HGB     ► 


   

§ 108 HGB

Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Das gilt nicht, wenn sich nur die inländische Geschäftsanschrift ändert.


Stand: 19.06.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

108-HGB-Haftung