§ 109 HGB

§ 109 Handelsgesetzbuch - Zweiter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander


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Zweiter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander

   

§ 109 HGB - Zweiter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander

Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage; die Vorschriften der §§ 110 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.


Stand: 19.06.2023





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