§ 580 HGB

§ 580 Handelsgesetzbuch - Fehlverhalten des Bergers


Sie sind hier.





 ◄     HGB     ► 

   

§ 580 HGB - Fehlverhalten des Bergers

(1) Der Bergelohn kann herabgesetzt oder gänzlich versagt werden, wenn Bergungsmaßnahmen durch Verschulden des Bergers notwendig oder schwieriger geworden sind oder wenn sich der Berger des Betrugs oder eines anderen unredlichen Verhaltens schuldig gemacht hat.

(2) Die Sondervergütung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn einer der in Absatz 1 genannten Gründe vorliegt oder wenn der Berger nachlässig gehandelt und es dadurch versäumt hat, Umweltschäden (§ 575 Absatz 2) zu verhüten oder zu begrenzen.




Stand: 19.06.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

580-HGB-Haftungsausschluss