§ 128 HGB

§ 128 Handelsgesetzbuch


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§ 128 HGB

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.


Stand: 19.06.2023





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128-HGB-Haftung