§ 132 HGB

§ 132 Handelsgesetzbuch


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§ 132 HGB

Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluß eines Geschäftsjahrs erfolgen; sie muß mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkte stattfinden.


Stand: 19.06.2023





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