§ 309 HGB

§ 309 Handelsgesetzbuch - Behandlung des Unterschiedsbetrags


 ◄     HGB     ► 


   

§ 309 HGB - Behandlung des Unterschiedsbetrags

(1) Die Abschreibung eines nach § 301 Abs. 3 auszuweisenden Geschäfts- oder Firmenwertes bestimmt sich nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts.

(2) Ein nach § 301 Absatz 3 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag kann ergebniswirksam aufgelöst werden, soweit ein solches Vorgehen den Grundsätzen der §§ 297 und 298 in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten Abschnitts entspricht.




Stand: 19.06.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

309-HGB-Haftung