§ 327 Handelsgesetzbuch - Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 ) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs