§ 403 HGB

§ 403 Handelsgesetzbuch


 ◄     HGB     ► 


   

§ 403 HGB

Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder als Käufer übernimmt, ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten berechnen.


Stand: 19.06.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

403-HGB-Haftung