Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften Erster Titel Allgemeine Vorschrif
Vierter Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne Erster Titel Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.