§ 501 HGB

§ 501 Handelsgesetzbuch - Haftung für andere


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§ 501 HGB - Haftung für andere

Der Verfrachter hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Gleiches gilt für das Verschulden anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.


Stand: 19.06.2023





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