§ 503 HGB

§ 503 Handelsgesetzbuch - Schadensfeststellungskosten


 ◄     HGB     ► 


   

§ 503 HGB - Schadensfeststellungskosten

Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Verfrachter über den nach § 502 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.


Stand: 19.06.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

503-HGB-Haftung