§ 562 HGB

§ 562 Handelsgesetzbuch - Unterrichtungspflichten


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§ 562 HGB - Unterrichtungspflichten

Zeitvercharterer und Zeitcharterer sind verpflichtet, sich gegenseitig über alle das Schiff und die Reisen betreffenden Umstände von Bedeutung zu unterrichten.


Stand: 19.06.2023





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