§ 57 HGB

§ 57 Handelsgesetzbuch


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§ 57 HGB

Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.


Stand: 19.06.2023





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