§ 593 HGB

§ 593 Handelsgesetzbuch - Schiffsgläubigerrecht


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§ 593 HGB - Schiffsgläubigerrecht

Die Vergütungsberechtigten haben nach § 596 Absatz 1 Nummer 4 für ihre Beitragsforderungen gegen den Eigentümer des Schiffes sowie den Gläubiger der Fracht die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem Schiff.


Stand: 19.06.2023





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