§ 610 HGB

§ 610 Handelsgesetzbuch - Konkurrierende Ansprüche


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§ 610 HGB - Konkurrierende Ansprüche

Treffen vertragliche Schadensersatzansprüche, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterworfen sind, mit konkurrierenden außervertraglichen Schadensersatzansprüchen zusammen, so gelten auch für die außervertraglichen Ansprüche die Vorschriften dieses Abschnitts.


Stand: 19.06.2023





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