§ 64 HGB

§ 64 Handelsgesetzbuch


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§ 64 HGB

Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schlusse jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.


Stand: 19.06.2023





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64-HGB-Haftung