§ 99 HGB

§ 99 Handelsgesetzbuch


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§ 99 HGB

Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.


Stand: 19.06.2023





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