§ 345 HGB

§ 345 Handelsgesetzbuch


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§ 345 HGB

Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein Handelsgeschäft ist, kommen die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Teile gleichmäßig zur Anwendung, soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes ergibt.


Stand: 19.06.2023





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