§ 346 HGB

§ 346 Handelsgesetzbuch


 ◄     HGB     ► 


   

§ 346 HGB

Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.


Stand: 19.06.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

346-HGB-Haftung