Freiberufler sind im Einkommensteuerrecht aufgeführt. Hierunter fallen demnach etwa Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Steuerberater, Betriebswirte, Heilpraktiker, Journalisten, Übersetzer oder ähnliche Berufe.
Die Abgrenzung zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden ist nicht immer einfach. Eine Aufzählung der zu den zu Freiberuflern zählenden Berufsgruppen findet sich in §18 EStG. Hierunter fallen demnach Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.
In §15 (2) EStG wird im Unterschied dazu beschrieben, wer aus steuerlicher Sicht Gewerbetreibender ist. Demnach handelt es sich um einen Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs oder eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Die Betätigung muss außerdem selbständig und nachhaltig und mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen werden.
Freiberufler genießen gegenüber Gewerbetreibenden einige Vorteile. So dürfen Freiberufler unabhängig von der Höhe des Umsatzes oder des Gewinns eine so genannte Einnahmenüberschussrechnung bei der Gewinnermittlung aufstellen. Bei der Einnahmenüberschussrechnung kommt es zumeist nur auf den Zahlungszufluss an, während bei einer Bilanz eine periodengerechte Gewinnermittlung zu erfolgen hat, bei der insbesondere auch Forderungen und Verbindlichkeiten zu erfassen sind.
Außerdem unterliegen Freiberufler nicht der Gewerbesteuer. Der Aufwand für Steuererklärungen und eventuelle damit verbundene Steuerberaterkosten können sich dadurch entsprechend verringern. Der steuerliche Vorteil ist bei näherer Hinsicht aber in vielen Fällen nicht so gravierend wie es scheint. Denn zum einen erhalten selbständige Gewerbetreibende einen Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.500 Euro gem § 11 GewStG. Zum anderen erfolgt eine Anrechnung der gezahlten Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer entsprechend § 35 EStG. Je nach Gewerbesteuerhebesatz kommt es in vielen Fällen zur vollständigen Anrechnung der Gewerbestuer. Hier finden Sie einen Gewerbesteuerrechner, welcher auch die Anrechnung der Gewerbestuer auf die Einkommensteer ermittelt.
Auch entfallen die Beiträge z.B. zur IHK, was aber nicht unbedingt ein Vorteil sein muss. Denn auf der anderen Seite müssen z.B. Steuerberater Zahlungen an die Steuerberaterkammer leisten.