§ 23 KStG

§ 23 Körperschaftsteuergesetz - Steuersatz


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Dritter Teil Tarif, Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen

   

§ 23 KStG - Steuersatz

(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens.

(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.




Stand: 16.12.2022





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