§ 23 KStG

§ 23 Körperschaftsteuergesetz - Steuersatz


Sie sind hier.





 ◄     KStG     ► 

Dritter Teil Tarif, Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen

   

§ 23 KStG - Steuersatz

(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens.

(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.




Stand: 16.12.2022





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

23-KStG-Haftungsausschluss