Lohnsteuerrichtlinien H 9.12 Hinweis

§ Lohnsteuerrichtlinien - H 9.12


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H 9.12 Hinweis

Absetzung für Abnutzung

  • Außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen sind zu berücksichtigen (>BFH vom 29.04.1983 - BStBl II S. 586 - im Zusammenhang mit einem Diebstahl eingetretene Beschädigung an einem als Arbeitsmittel anzusehenden Pkw).
  • Eine technische Abnutzung kann auch dann in Betracht kommen, wenn wirtschaftlich kein Wertverzehr eintritt (>BFH vom 31.01.1986 - BStBl II S. 355 - als Arbeitsmittel ständig in Gebrauch befindliche Möbelstücke, >BFH vom 26.01.2001 - BStBl II S. 194 - im Konzertalltag regelmäßig bespielte Meistergeige).
  • Wird ein Wirtschaftsgut nach einer Nutzung außerhalb der Einkunftsarten als Arbeitsmittel verwendet, so sind die weiteren AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschl. Umsatzsteuer nach der voraussichtlichen gesamten Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts in gleichen Jahresbeträgen zu bemessen. Der auf den Zeitraum vor der Verwendung als Arbeitsmittel entfallende Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts (fiktive AfA) gilt als abgesetzt (>BFH vom 14.02.1989 - BStBl II S. 922 und vom 02.02.1990 - BStBl II S. 684). Dies gilt auch für geschenkte Wirtschaftsgüter (>BFH vom 16.02.1990 - BStBl II S. 883).
  • Der Betrag, der nach Umwidmung eines erworbenen oder geschenkten Wirtschaftsguts zu einem Arbeitsmittel nach Abzug der fiktiven AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschl. Umsatzsteuer verbleibt, kann aus Vereinfachungsgründen im Jahr der erstmaligen Verwendung des Wirtschaftsguts als Arbeitsmittel in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, wenn er 800 € (für Anschaffungen nach dem 31.12.2017) nicht übersteigt (>BFH vom 16.02.1990 - BStBl II S. 883).
  • Bei Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden (>BMF vom 22.02.2022 - BStBl I S. 187).

Angemessenheit

Aufwendungen für ein Arbeitsmittel können auch dann Werbungskosten sein, wenn sie zwar ungewöhnlich hoch, aber bezogen auf die berufliche Stellung und die Höhe der Einnahmen nicht unangemessen sind. >BFH vom 10.03.1978 (BStBl II S. 459) - Anschaffung eines Flügels durch eine am Gymnasium Musik unterrichtende Lehrerin >BFH vom 21.10.1988 (BStBl II 1989 S. 356) - Anschaffung eines Flügels durch eine Musikpädagogin

Aufteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

  • Betreffen Wirtschaftsgüter sowohl den beruflichen als auch den privaten Bereich des Arbeitnehmers, ist eine Aufteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebensführung und in Werbungskosten nur zulässig, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen und wenn außerdem der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist (>BFH vom 19.10.1970 - BStBl II 1971 S. 17).
  • Die Aufwendungen sind voll abziehbar, wenn die Wirtschaftsgüter ausschl. oder ganz überwiegend der Berufsausübung dienen.
    >BFH vom 18.02.1977 (BStBl II S. 464) - Schreibtisch im Wohnraum eines Gymnasiallehrers
    >BFH vom 21.10.1988 (BStBl II 1989 S. 356) - Flügel einer Musikpädagogin
  • Ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter PC kann ein Arbeitsmittel sein. Eine private Mitbenutzung ist unschädlich, soweit sie einen Nutzungsanteil von etwa 10 % nicht übersteigt. Die Kosten eines gemischt genutzten PC sind aufzuteilen. § 12 Nr. 1 Satz 2 steht einer solchen Aufteilung nicht entgegen (>BFH vom 19.02.2004 - BStBl II S. 958).

Ausstattung eines häuslichen Arbeitszimmers mit Arbeitsmittel

>BMF vom 06.10.2017 (BStBl I S. 1320)

Berufskleidung

  • Begriff der typischen Berufskleidung >R 3.31
  • Reinigung von typischer Berufskleidung in privater Waschmaschine
    Werbungskosten sind neben den unmittelbaren Kosten des Waschvorgangs (Wasser- und Energiekosten, Wasch- und Spülmittel) auch die Aufwendungen in Form der Abnutzung sowie Instandhaltung und Wartung der für die Reinigung eingesetzten Waschmaschine. Die Aufwendungen können ggf. geschätzt werden (>BFH vom 29.06.1993 - BStBl II S. 837 und S. 838).

Diensthund

Die Aufwendungen eines Polizei-Hundeführers für den ihm anvertrauten Diensthund sind Werbungskosten (>BFH vom 30.06.2010 - BStBl II 2011 S. 45).

Fachbücher und Fachzeitschriften

Bücher und Zeitschriften sind Arbeitsmittel, wenn sichergestellt ist, dass die erworbenen Bücher und Zeitschriften ausschl. oder ganz überwiegend beruflichen Zwecken dienen. Die allgemeinen Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Arbeitsmitteln gelten auch, wenn zu entscheiden ist, ob Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers zu würdigen sind. Die Eigenschaft eines Buchs als Arbeitsmittel ist bei einem Lehrer nicht ausschl. danach zu bestimmen, in welchem Umfang der Inhalt eines Schriftwerks in welcher Häufigkeit Eingang in den abgehaltenen Unterricht gefunden hat. Auch die Verwendung der Literatur zur Unterrichtsvorbereitung oder die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften für eine Unterrichtseinheit, die nicht abgehalten worden ist, kann eine ausschl. oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung der Literatur begründen (>BFH vom 20.05.2010 - BStBl II 2011 S. 723).

Medizinische Hilfsmittel

Aufwendungen für die Anschaffung medizinischer Hilfsmittel sind selbst dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn sie ausschl. am Arbeitsplatz benutzt werden. >BFH vom 23.10.1992 (BStBl II 1993 S. 193) - Bildschirmbrille

Nachweis der beruflichen Nutzung

Bei der Anschaffung von Gegenständen, die nach der Lebenserfahrung ganz überwiegend zu Zwecken der Lebensführung angeschafft werden, gelten erhöhte Anforderungen an den Nachweis der beruflichen Nutzung. >BFH vom 27.09.1991 (BStBl II 1992 S. 195) - Videorecorder >BFH vom 15.01.1993 (BStBl II S. 348) - Spielecomputer

Schulhund

Aufwendungen für einen Schulhund können bei Lehrern bis zu 50 % als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt wird. Aufwendungen für die Ausbildung eines Schulhundes zum Therapiehund sind regelmäßig in voller Höhe beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar (>BFH vom 14.01.2021 - BStBl II S. 453).

Transport

Anteilige Aufwendungen für den Transport von Arbeitsmitteln bei einem privat veranlassten Umzug sind nicht als Werbungskosten abziehbar (>BFH vom 21.07.1989 - BStBl II S. 972).


Stand: 2023





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