Abgrenzung zwischen echter und unechter Lohnzahlung durch Dritte
>R 38.4 und BFH vom 30.05.2001 (BStBl II 2002 S. 230)
Lohnsteuerabzug
Der Arbeitgeber ist insbesondere dann zum Lohnsteuerabzug verpflichtet (unechte Lohnzahlung durch Dritte >R 38.4 Abs. 1), wenn
- er in irgendeiner Form tatsächlich oder rechtlich in die Arbeitslohnzahlung eingeschaltet ist (>BFH vom 13.03.1974 - BStBl II S. 411),
- ein Dritter in der praktischen Auswirkung nur die Stellung einer zahlenden Kasse hat, z. B. selbständige Kasse zur Zahlung von Unterstützungsleistungen (>BFH vom 28.03.1958 - BStBl III S. 268) oder von Erholungsbeihilfen (>BFH vom 27.01.1961 - BStBl III S. 167).
Lohnzahlung durch Dritte
- Nachwuchsförderpreis des Arbeitgeberverbandes für die fachlichen Leistungen im Arbeitsverhältnis (>BFH vom 23.04.2009 - BStBl II S. 668),
- Bonuszahlung der Konzernmutter an die Arbeitnehmer der veräußerten Konzerntochter als Anerkennung für die geleistete Arbeit (>BFH vom 28.02.2013 - BStBl II S. 642),
- Verbilligter Erwerb von Vermögensbeteiligungen im Hinblick auf ein künftiges Beschäftigungsverhältnis (>BFH vom 26.06.2014 - BStBl II S. 864),
- Freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit (>BFH vom 10.03.2015 - BStBl II S. 767),
- Verbilligte Pauschalreise an Reisebüromitarbeiter >H 8.2 (Berechnung des Rabatt-Freibetrags), Beispiel 2,
- >H 19.3 (Lohnzahlung durch Dritte).
Metergelder im Möbeltransportgewerbe
Metergelder im Möbeltransportgewerbe unterliegen in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug, wenn auf sie ein Rechtsanspruch besteht (>BFH vom 09.03.1965 - BStBl III S. 426).
Rabatte von dritter Seite
Zur steuerlichen Behandlung der Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden >BMF vom 20.01.2015 (BStBl I S. 143)
Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung
>R 19.1 Satz 6
Stand: 2023
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