§ Lohnsteuerrichtlinien - H 39b.9
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Eine Nettolohnvereinbarung mit steuerlicher Wirkung kann nur bei einwandfreier Gestaltung anerkannt werden (>BFH vom 18.01.1957 - BStBl III S. 116, vom 18.05.1972 - BStBl II S. 816, vom 12.12.1979 - BStBl II 1980 S. 257 und vom 28.02.1992 - BStBl II S. 733).
Leistet der Arbeitgeber bei einer Nettolohnvereinbarung für den Arbeitnehmer eine Einkommensteuernachzahlung für einen vorangegangenen VZ, wendet er dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zu, der dem Arbeitnehmer als sonstiger Bezug im Zeitpunkt der Zahlung zufließt. Der in der Tilgung der persönlichen Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber liegende Vorteil unterliegt der Einkommensteuer. Er ist deshalb auf einen Bruttobetrag hochzurechnen (>BFH vom 03.09.2015 - BStBl II 2016 S. 31).
Bei einer Nettolohnvereinbarung ist für Streitigkeiten über die Höhe des in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisenden Bruttoarbeitslohns der Finanzrechtsweg nicht gegeben. Ein unzutreffender Lohnsteuerabzug kann durch Einwendungen gegen die Lohnsteuerbescheinigung nicht berichtigt werden (>BFH vom 13.12.2007 - BStBl II 2008 S. 434).
Steuerschuldner bei Nettolohnvereinbarung bleibt der Arbeitnehmer (>BFH vom 19.12.1960 - BStBl III 1961 S. 170).
Stand: 2023