Lohnsteuerrichtlinien H 3.28 Hinweis

§ Lohnsteuerrichtlinien - H 3.28


Sie sind hier.





 ◄     LStR     ► 

H 3.28 Hinweis

Begrenzung auf 100 % des Nettoarbeitslohns

Beispiel 1 (laufend gezahlter Aufstockungsbetrag):
Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Vollzeit-Bruttogehalt von 8.750 € nimmt von der Vollendung des 62. bis zur Vollendung des 64. Lebensjahres Altersteilzeit in Anspruch. Danach scheidet er aus dem Arbeitsverhältnis aus.
Der Mindestaufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG beträgt 875 €. Der Arbeitgeber gewährt eine weitere freiwillige Aufstockung von 3.000 € (Aufstockungsbetrag insgesamt 3.875 €). Der steuerfreie Teil des Aufstockungsbetrags ist wie folgt zu ermitteln:

  1. Ermittlung des maßgebenden Arbeitslohns

Bruttoarbeitslohn bei fiktiver Vollarbeitszeit8.750 €
./.

gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge)


3.750 €
=

maßgebender Nettoarbeitslohn

5.000 €

  1. Vergleichsberechnung

Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit8.750 €
./.

gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge)


1.725 €
=Zwischensumme2.650 €
+Mindestaufstockungsbetrag875 €
+freiwilliger Aufstockungsbetrag3.000 €
=Nettoarbeitslohn6.525 €

Durch den freiwilligen Aufstockungsbetrag von 3.000 € ergäbe sich ein Nettoarbeitslohn bei der Altersteilzeit, der den maßgebenden Nettoarbeitslohn um 1.525 € übersteigen würde. Demnach sind steuerfrei:

Mindestaufstockungsbetrag 875 €
+freiwilliger Aufstockungsbetrag 3.000 €
abzgl.1.525 €1.425 €
=steuerfreier Aufstockungsbetrag2.350 €

  1. Abrechnung des Arbeitgebers

Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit4.375 €
+steuerpflichtiger Aufstockungsbetrag1.525 €
=steuerpflichtiger Arbeitslohn5.900 €
./.

gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge)


2.300 €
=Zwischensumme3.600 €
+steuerfreier Aufstockungsbetrag2.350 €
=Nettoarbeitslohn5.950 €

Beispiel 2 (sonstiger Bezug als Aufstockungsbetrag):
Ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit hätte bei einer Vollzeitbeschäftigung Anspruch auf ein monatliches Bruttogehalt von 4.000 € sowie im März auf einen sonstigen Bezug (Ergebnisbeteiligung) von 1.500 € (brutto).
Nach dem Altersteilzeitvertrag werden im März folgende Beträge gezahlt:

  • laufendes Bruttogehalt
2.000 €
  • laufende steuerfreie Aufstockung (einschl. freiwilliger Aufstockung des Arbeitgebers)
650 €
  • Brutto-Ergebnisbeteiligung (50 % der vergleichbaren Vergütung auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung)
750 €
  • Aufstockungsleistung auf die Ergebnisbeteiligung
750 €

  1. Ermittlung des maßgebenden Arbeitslohns

jährlicher laufender Bruttoarbeitslohn bei fiktiver Vollarbeitszeitbeschäftigung48.000 €
+sonstiger Bezug bei fiktiver Vollzeitbeschäftigung1.500 €
./.

gesetzliche jährliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge)


18.100 €
=maßgebender Jahresnettoarbeitslohn31.400 €

  1. Vergleichsberechnung

jährlich laufender Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit24.000 €
+steuerpflichtiger sonstiger Bezug bei Altersteilzeit750 €
./.

gesetzliche jährliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge)


6.000 €
=Zwischensumme18.750 €
+Aufstockung Ergebnisbeteiligung750 €
+steuerfreie Aufstockung (12 x 650 €)7.800 €
=Jahresnettoarbeitslohn27.300 €

Durch die Aufstockung des sonstigen Bezugs wird der maßgebende Jahresnettoarbeitslohn von 31.400 € nicht überschritten. Demnach kann die Aufstockung des sonstigen Bezugs (im Beispiel: Aufstockung der Ergebnisbeteiligung) von 750 € insgesamt steuerfrei bleiben.

Ermittlung der steuerfreien Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge i. S. d. § 187 SGB VI

Beispiel:
Zur Vermeidung von Rentenminderungen bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente ermittelt die Deutsche Rentenversicherung Bund für den Arbeitnehmer A einen maximalen Beitrag nach § 187a SGB VI von 80.000 €.

  1. Der Arbeitgeber leistet Beiträge von 40.000 €, A leistet keine Beiträge.
  2. Arbeitgeber und Arbeitnehmer A leisten jeweils Beiträge von 40.000 €.

Variante a)
Der gezahlte Beitrag von 40.000 € ist nach § 3 Nr. 28 lediglich bis zu 20.000 € steuerfrei (50 % von 40.000 € = 20.000 €). Der übersteigende Betrag ist steuerpflichtig.
Variante b)
Der gezahlte Beitrag von 80.000 € ist nach § 3 Nr. 28 bis zu 40.000 € steuerfrei (50 % von 80.000 € = 40.000 €).

Progressionsvorbehalt

Die Aufstockungsbeträge unterliegen dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g). Zur Aufzeichnung und Bescheinigung >§ 41 Abs. 1 Satz 4 und § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5


Stand: 2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

H 3.28 Hinweis-Haftungsausschluss