Lohnsteuerrichtlinien H 8.1(1-4) Hinweis

§ Lohnsteuerrichtlinien - H 8.1(1-4)


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H 8.1(1-4) Hinweis

Aktienoptionen

Arbeitgeberdarlehen

Anhang 24 IX >BMF vom 19.05.2015 (BStBl I S. 484)

Ausländische Währung

Lohnzahlungen in einer gängigen ausländischen Währung sind Einnahmen in Geld und kein Sachbezug. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 findet auf sie keine Anwendung (>BFH vom 27.10.2004 - BStBl II 2005 S. 135 und vom 11.11.2010 - BStBl II 2011 S. 383, S. 386 und S. 389). Umrechnungsmaßstab ist - soweit vorhanden - der auf den Umrechnungszeitpunkt bezogene Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank. Lohnzahlungen sind bei Zufluss des Arbeitslohns anhand der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurse umzurechnen, denen die im BStBl I veröffentlichten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse entsprechen (>BFH vom 03.12.2009 - BStBl II 2010 S. 698).

Durchschnittswerte der von Luftfahrtunternehmen gewährten Flüge

Anhang 24 X >Gleich lautende Ländererlasse vom 12.05.2021 (BStBl I S. 774)

Fahrrad

Anhang 24 IV 4

  • Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern >Gleich lautende Ländererlasse vom 09.01.2020 (BStBl I S. 174)

  • Zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen >BMF vom 17.11.2017 (BStBl I S. 1546)

Firmenfitnessprogramm

Anhang 24 III

  • Zur Bewertung einer konkreten Ware oder Dienstleistung, die nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten wird >BMF vom 16.05.2013 (BStBl I S. 729) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 11.02.2021 (BStBl I S. 311), Rdnr. 4a
  • Zum Zufluss >H 38.2 (Zufluss von Arbeitslohn)

Gehaltsumwandlung

  • Die Umwandlung von Barlohn in Sachlohn (Gehaltsumwandlung) setzt voraus, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrages auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt. Ob ein Anspruch auf Barlohn oder Sachlohn besteht, ist auf den Zeitpunkt bezogen zu entscheiden, zu dem der Arbeitnehmer über seinen Lohnanspruch verfügt (>BFH vom 06.03.2008 - BStBl II S. 530).
  • >§ 8 Abs. 4

Geldleistung oder Sachbezug

Anhang 24 VII

  • >BMF vom 15.03.2022 (BStBl I S. 242), Rn. 5 ff.
  • Leistet der Arbeitgeber im Rahmen eines ausgelagerten Optionsmodells zur Vermögensbeteiligung der Arbeitnehmer Zuschüsse an einen Dritten als Entgelt für die Übernahme von Kursrisiken, führt dies bei den Arbeitnehmern zu Sachlohn, wenn die Risikoübernahme des Dritten auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber beruht; die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 ist anwendbar (>BFH vom 13.09.2007 - BStBl II 2008 S. 204).

Geldsurrogate

Anhang 24 VII >BMF vom 15.03.2022 (BStBl I S. 242), Rn. 23 ff.

Geltung der Sachbezugswerte

  • Die Sachbezugswerte nach der SvEV gelten nach § 8 Abs. 2 Satz 7 auch für Arbeitnehmer, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.
  • Die Sachbezugswerte gelten nicht, wenn die vorgesehenen Sachbezüge durch Barvergütungen abgegolten werden; in diesen Fällen sind i. d. R. die Barvergütungen zu versteuern (>BFH vom 16.03.1962 - BStBl III S. 284).

GmbH-Anteile

Veräußert der Arbeitgeber oder eine diesem nahestehende Person eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft an einen Arbeitnehmer oder umgekehrt, handelt es sich i. d. R. nicht um eine Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, da ein Einfluss des Arbeitsverhältnisses auf die Verkaufsmodalitäten jedenfalls nahe liegt. Eine Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen kommt in diesem Fall regelmäßig nicht in Betracht. Er ist ggf. anhand eines Sachverständigengutachtens zu schätzen (>BFH vom 15.03.2018 - BStBl II S. 550).

Job-Ticket

Anhang 17a

  • >BMF vom 15.08.2019 (BStBl I S. 875)
  • Ein geldwerter Vorteil ist nicht anzunehmen, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Job-Ticket zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis überlässt (>BMF vom 27.01.2004 - BStBl I S. 173, Tz. II.1).
  • Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 kommt bei einer Gehaltsumwandlung nicht in Betracht. In diesem Fall liegt ein Sachbezug vor, soweit der Arbeitnehmer das Job-Ticket verbilligt oder unentgeltlich vom Arbeitgeber erhält. § 8 Abs. 2 Satz 11 (Sachbezugsfreigrenze) findet Anwendung.

Beispiel zu einer Gehaltsumwandlung von 50,40 €

üblicher Preis für eine Monatsfahrkarte

56,00 €

vom Verkehrsträger eingeräumte Job-Ticketermäßigung 10 %

5,60 €

Differenz

50,40 €

davon 96 % (>R 8.1 Abs. 2 Satz 3)

48,38 €

Vorteil

48,38 €

Unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Sachbezüge i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 im Monat gewährt werden, die zu einer Überschreitung der Sachbezugsfreigrenze führen, bleibt der Vorteil von 48,38 € außer Ansatz. Anhang 17a

  • Gilt das Job-Ticket für einen längeren Zeitraum (z. B. Jahreskarte), fließt der Vorteil insgesamt bei Überlassung des Job-Tickets zu (>BFH vom 12.04.2007 - BStBl II S. 719). Zum Zuflusszeitpunkt >H 38.2 (Zufluss von Arbeitslohn). Zur Minderung der Entfernungspauschale >BMF vom 15.08.2019 (BStBl I S. 875)

Nachträgliche Kostenerstattung

Anhang 24 VII >BMF vom 15.03.2022 (BStBl I S. 242), Rn. 20, 22

Rabatte von dritter Seite

Anhang 24 I >BMF vom 20.01.2015 (BStBl I S. 143)

Sachbezugsfreigrenze

Anhang 24 IX

  • Vorteile aus der Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens sind bei der Zusammenrechnung einzubeziehen (>BMF vom 19.05.2015 - BStBl I S. 484, Rdnr. 10).

Anhang 22

Anhang 24 VII

  • >BMF vom 15.03.2022 (BStBl I S. 242), Rn. 4

Sachbezugswerte im Bereich der Seeschifffahrt und Fischerei

>Gleich lautende Erlasse der Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15.06.2015 (BStBl I S. 512)

Üblicher Endpreis

Anhang 24 III

  • >BMF vom 16.05.2013 (BStBl I S. 729, Tz. 3.1) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 11.02.2021 (BStBl I S. 311)
  • Beim Erwerb eines Gebrauchtwagens vom Arbeitgeber ist nicht auf den Händlereinkaufspreis abzustellen, sondern auf den Preis, den das Fahrzeug unter Berücksichtigung der vereinbarten Nebenleistungen auf dem Gebrauchtwagenmarkt tatsächlich erzielen würde (Händlerverkaufspreis). Wird zur Bestimmung des üblichen Endpreises eine Schätzung erforderlich, kann sich die Wertermittlung an den im Rechtsverkehr anerkannten Marktübersichten für gebrauchte Pkw orientieren (>BFH vom 17.06.2005 - BStBl II S. 795).
  • Der Wert einer dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Reise kann i. d. R. anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber für die Reise aufgewendet hat (>BFH vom 18.08.2005 - BStBl II 2006 S. 30).
  • Zur Einbeziehung von Versandkosten >BFH vom 06.06.2018 (BStBl II S. 764)

Virtuelle Währungen und sonstige Token

  • Werden dem Arbeitnehmer virtuelle Währungen und sonstige Token verbilligt oder unentgeltlich überlassen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Geldleistung i. S. d. § 8 Abs. 1 oder ein Sachbezug i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 vorliegt (>BMF vom 10.05.2022 - BStBl I S. 668, Rn. 88).
  • Zum Zufluss als Sachbezug >BMF vom 10.05.2022 (BStBl I S. 668), Rn. 89

Wandeldarlehensvertrag

Der geldwerte Vorteil bemisst sich im Falle der Ausübung des Wandlungsrechts aus der Differenz zwischen dem Börsenpreis der Aktien an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien erlangt, und den Erwerbsaufwendungen (>BFH vom 23.06.2005 - BStBl II S. 770 und vom 20.05.2010 - BStBl II S. 1069).

Wandelschuldverschreibung

>H 38.2

Warengutscheine

Anhang 24 VII

  • >BMF vom 15.03.2022 (BStBl I S. 242)
  • Zum Zuflusszeitpunkt bei Warengutscheinen >R 38.2 Abs. 3

Zinsersparnisse

Anhang 24 IX >Arbeitgeberdarlehen

Zukunftssicherungsleistungen

Anhang 24 VII >BMF vom 15.03.2022 (BStBl I S. 242), Rn. 6 f., 18

Zusätzlichkeitsvoraussetzung

>§ 8 Abs. 4

Zweckgebundene Geldleistung

Anhang 24 VII >BMF vom 15.03.2022 (BStBl I S. 242), Rn. 20, 22, 25


Stand: 2023





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