Lohnsteuerrichtlinien H 38.3 Hinweis

§ Lohnsteuerrichtlinien - H 38.3


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H 38.3 Hinweis

Arbeitgeberbegriff

  • Wirtschaftlicher Arbeitgeber bei Arbeitnehmerentsendung zwischen international verbundenen Unternehmen >BMF vom 03.05.2018 (BStBl I S. 643), Tz. 4.3.3 und BFH vom 04.11.2021 (BStBl II 2022 S. 562)

Inländischer Arbeitgeber

  • Auch ein im Ausland ansässiger Arbeitgeber, der im Inland eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter hat, ist nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 inländischer Arbeitgeber (>BFH vom 05.10.1977 - BStBl II 1978 S. 205).
  • Bei Arbeitnehmerentsendung ist Arbeitgeber das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen (>§ 38 Abs. 1 Satz 2).

Leiharbeitnehmer

Nach besonderen Regelungen in den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist entweder die 183-Tage-Klausel auf Leiharbeitnehmer nicht anwendbar oder mehrere Vertragsstaaten haben das Besteuerungsrecht (>BMF vom 03.05.2018 - BStBl I S. 643, Tz. 4.3.4).

Zuständiges Finanzamt

Zuständiges Finanzamt für ausländische Verleiher >H 41.3




Stand: 2023





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