§ Lohnsteuerrichtlinien - H 41a.1
Sie sind hier.
Eine Erhöhung der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld ist unter den Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO auch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig (>BFH vom 30.10.2008 - BStBl II 2009 S. 354).
Ein Arbeitnehmer kann die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers aus eigenem Recht anfechten, soweit sie ihn betrifft (>BFH vom 20.07.2005 - BStBl II S. 890).
Die Verpflichtung eines Arbeitgebers, seine Steueranmeldung dem Finanzamt i. d. R. elektronisch zu übermitteln, ist verfassungsgemäß (>BFH vom 14.03.2012 - BStBl II S. 477).
>BMF vom 12.08.2021 (BStBl I S. 1050) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 18.03.2022 (BStBl I S. 333), Rn. 100 ff.
Ein Härtefall liegt vor, wenn dem Arbeitgeber die elektronische Datenübermittlung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn ihm nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung einzurichten (>BFH vom 14.03.2012 - BStBl II S. 477).
Wenn ein Arbeitgeber die Lohnsteuer trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht anmeldet und abführt, kann das Finanzamt sie durch Schätzungsbescheid festsetzen. Die Möglichkeit, einen Haftungsbescheid zu erlassen, steht dem nicht entgegen (>BFH vom 07.07.2004 - BStBl II S. 1087).
Stand: 2023