H 8.1(5-6a) Hinweis
ortsüblicher Mietwert (120 qm x 20 €/qm) | 2.400 € | ||
./. | Bewertungsabschlag (1/3) | 800 € | |
= | verbleibender Betrag | 1.600 € | |
./. | Zahlung des Arbeitnehmers | 1.560 € | |
geldwerter Vorteil | 40 € |
Der geldwerte Vorteil von 40 € bleibt aber aufgrund der monatlichen Sachbezugsfreigrenze gem. § 8 Abs. 2 Satz 11 außer Ansatz, wenn er zusammen mit anderen gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 zu bewertenden Sachbezügen die Freigrenze nicht überschreitet (>R 8.1 Abs. 6a Satz 3).
Wird ein Arbeitnehmer in einem Erholungsheim des Arbeitgebers oder auf Kosten des Arbeitgebers zur Erholung in einem anderen Beherbergungsbetrieb untergebracht oder verpflegt, so ist die Leistung mit dem entsprechenden Pensionspreis eines vergleichbaren Beherbergungsbetriebs am selben Ort zu bewerten; dabei können jedoch Preisabschläge in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer z. B. nach der Hausordnung Bedingungen unterworfen wird, die für Hotels und Pensionen allgemein nicht gelten (>BFH vom 18.03.1960 - BStBl III S. 237).
Persönliche Bedürfnisse des Arbeitnehmers, z. B. hinsichtlich der Größe der Wohnung, sind bei der Höhe des Mietwerts nicht zu berücksichtigen (>BFH vom 08.03.1968 - BStBl II S. 435 und vom 02.10.1968 - BStBl II 1969 S. 73).
>R 3.59
Stand: 2023