§ Lohnsteuerrichtlinien - R 9.11(4)
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R 9.11(4) Ort der Zweitwohnung
(4) Eine Zweitwohnung in der Nähe des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte steht einer Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gleich. Stand: 2023