H 19.2 Hinweis
Eine Prüfungstätigkeit als Nebentätigkeit ist i. d. R. als Ausübung eines freien Berufs anzusehen (>BFH vom 14.03.1958 - BStBl III S. 255, vom 02.04.1958 - BStBl III S. 293 und vom 29.01.1987 - BStBl II S. 783 wegen nebenamtlicher Prüfungstätigkeit eines Hochschullehrers).
Einnahmen aus der Nebentätigkeit eines Arbeitnehmers, die er im Rahmen des Dienstverhältnisses für denselben Arbeitgeber leistet, für den er die Haupttätigkeit ausübt, sind Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer aus seinem Dienstverhältnis Nebenpflichten obliegen, die zwar im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich vorgesehen sind, deren Erfüllung der Arbeitgeber aber nach der tatsächlichen Gestaltung des Dienstverhältnisses und nach der Verkehrsauffassung erwarten darf, auch wenn er die zusätzlichen Leistungen besonders vergüten muss (>BFH vom 25.11.1971 - BStBl II 1972 S. 212).
Stand: 2023