§ Lohnsteuerrichtlinien - H 8.1(7)
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>BMF vom 18.01.2019 (BStBl I S. 66)
Zu den Mahlzeiten gehören alle Speisen und Lebensmittel, die üblicherweise der Ernährung dienen, einschl. der dazu üblichen Getränke (>BFH vom 21.03.1975 - BStBl II S. 486 und vom 07.11.1975 - BStBl II 1976 S. 50).
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Preis der Mahlzeit |
2,00 € |
./. |
Wert der Essenmarke |
1,00 € |
Zahlung des Arbeitnehmers |
1,00 € | |
Sachbezugswert der Mahlzeit |
3,80 € | |
./. |
Zahlung des Arbeitnehmers |
1,00 € |
verbleibender Wert |
2,80 € | |
anzusetzen ist der niedrigere Wert der Essenmarke |
1,00 € |
Preis der Mahlzeit |
4,00 € | |
./. |
Wert der Essenmarke |
4,00 € |
Zahlung des Arbeitnehmers |
0,00 € | |
Sachbezugswert der Mahlzeit |
3,80 € | |
./. |
Zahlung des Arbeitnehmers |
0,00 € |
verbleibender Wert |
3,80 € | |
anzusetzen ist der Sachbezugswert |
3,80 € |
Wert der Essenmarke |
6,90 € | |
anzusetzender Sachbezugswert |
3,80 € | |
./. |
Zahlung des Arbeitnehmers |
3,90 € |
geldwerter Vorteil |
0,00 € |
Üben Arbeitnehmer eine längerfristige berufliche Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte aus, sind nach Ablauf von drei Monaten (§ 9 Abs. 4a Satz 6 und 7) an diese Arbeitnehmer ausgegebene Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) abweichend von R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 Doppelbuchst. dd und Rz. 76 des BMF-Schreibens vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228) mit dem maßgebenden Sachbezugswert zu bewerten. Der Ansatz des Sachbezugswerts setzt voraus, dass die übrigen Voraussetzungen des R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a vorliegen.
| 15 Essenmarken x 7 € | 105,00 € |
./. | Entgelt des Arbeitnehmers | 60,00 € |
Vorteil | 45,00 € |
Dieser ist dem bisherigen Arbeitslohn von 3.500 € hinzuzurechnen.
| 15 Essenmarken x Sachbezugswert 3,80 € | 57,00 € |
./. | Entgelt des Arbeitnehmers | 60,00 € |
Vorteil | 0,00 € |
Dem bisherigen Arbeitslohn von 3.500 € ist nichts hinzuzurechnen.
Zu den Anforderungen an einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Form eines Frühstücks >BFH vom 03.07.2019 (BStBl II 2020 S. 788)
Der Arbeitnehmer zahlt 2 € für ein Mittagessen im Wert von 4 €.
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Sachbezugswert der Mahlzeit |
3,80 € |
./. |
Zahlung des Arbeitnehmers |
2,00 € |
geldwerter Vorteil |
1,80 € |
Hieraus ergibt sich, dass die steuerliche Erfassung der Mahlzeiten entfällt, wenn gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer für jede Mahlzeit mindestens einen Preis i. H. d. amtlichen Sachbezugswerts zahlt.
Stand: 2023