H 3.51 Hinweis
Freiwillige Sonderzahlungen an Arbeitnehmer eines konzernverbundenen Unternehmens sind keine steuerfreien Trinkgelder (>BFH vom 03.05.2007 - BStBl II S. 712).
Freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit sind keine steuerfreien Trinkgelder (>BFH vom 10.03.2015 - BStBl II S. 767).
Stand: 2023