Lohnsteuerrichtlinien H 19.4 Hinweis

§ Lohnsteuerrichtlinien - H 19.4


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H 19.4 Hinweis

Lohnsteuerabzug bei Vermittlungsprovisionen von Dritten

>R 38.4

Provisionen für Vertragsabschlüsse mit dem Arbeitnehmer

  • Preisnachlässe des Arbeitgebers bei Geschäften, die mit dem Arbeitnehmer als Kunden abgeschlossen werden, sind als Preisvorteile nach § 8 Abs. 3 zu erfassen, auch wenn sie als Provisionszahlungen bezeichnet werden (>BFH vom 22.05.1992 - BStBl II S. 840).
  • Provisionszahlungen einer Bausparkasse oder eines Versicherungsunternehmens an Arbeitnehmer der Kreditinstitute bei Vertragsabschlüssen im Verwandtenbereich und für eigene Verträge unterliegen als Rabatte von dritter Seite dem Lohnsteuerabzug (>BMF vom 20.01.2015 - BStBl I S. 143).

Provisionen für im Innendienst Beschäftigte

Provisionen, die Versicherungsgesellschaften ihren im Innendienst beschäftigten Arbeitnehmern für die gelegentliche Vermittlung von Versicherungen zahlen, und Provisionen im Bankgewerbe für die Vermittlung von Wertpapiergeschäften sind Arbeitslohn, wenn die Vermittlungstätigkeit im Rahmen des Dienstverhältnisses ausgeübt wird (>BFH vom 07.10.1954 - BStBl III 1955 S. 17).


Stand: 2023





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